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Krankenversicherung 
Dienstag, 28.01.2020

BGH zu den Voraussetzungen einer wirksamen Befristung in der BU-Versicherung

Der Fall:

In den Bedingungen zur Berufsunfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung, die der Kläger bei der Beklagten abgeschlossen hatte, war vereinbart, dass ein zeitlich befristetes Leistungsanerkenntnis nur in "begründeten Einzelfällen" bis maximal 18 Monate ausgesprochen würde.

Der Kläger beantragte im Oktober 2013 bei der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter des Versicherers eine Stellungnahme, wonach der Kläger voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande sein werde, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Es handele sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass sie für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 01.06.2015 die vertragsgemäße Leistung erbringe. Eine nachvollziehbare Erläuterung, aus welchen Gründen sie die Leistung befristete, enthielt das Schreiben nicht.

Die Entscheidung:

Laut BGH wäre eine nachvollziehbare Erläuterung für die Wirksamkeit der Befristung erforderlich gewesen. Denn in den vereinbarten Versicherungsbedingungen war ausdrücklich geregelt, dass ein befristetes Leistungsanerkenntnis nur in begründeten Ausnahmefällen ausgesprochen würde. Diese Klausel ist nach den Darlegungen des BGH so zu verstehen, dass eine Befristung der Leistung immer nur dann möglich ist, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

Des Weiteren stellt der BGH fest, dass ein Berufsunfähigkeitsversicherer nicht seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen darf. Hieraus leitet der BGH ab, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer dafür sorgen muss, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungsverhältnis sachgerecht wahrnehmen kann. Letzteres kann er aber nur, wenn ihm die Gründe für die ausgesprochene Befristung nachvollziehbar dargelegt werden.

Eine solche Begründung war hier nicht erfolgt, sodass der Beklagte auch über den 01.06.2015 hinaus solange zur Leistung verpflichtet war, wie er nicht das sogenannte Nachprüfungsverfahren durchgeführt hatte. In einem Gerichtsverfahren würde ihm dann die Beweislast dafür treffen, dass die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wieder entfallen war.

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