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Schadenversicherung 
Freitag, 24.01.2020

Brandschaden: Zur Sorgfaltspflicht beim Laden von Lithium-Ionen-Akkus

Der Fall:

Die Klägerin nahm die Beklagte auf die hälftige Erstattung eines Gebäudeschadens nach einem Brand aufgrund eines Teilungsabkommens bzw. gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog in Anspruch.

In einem Kellerraum eines Mehrfamilienwohnhauses war es zu einem Brand gekommen. Das Gebäude war bei der Klägerin u.a. gegen Brand versichert. Der Kellerraum, in dem der Brand ausgebrochen war, war zum Zeitpunkt des Vorfalles an den Mieter einer Erdgeschosswohnung in dem Gebäude vermietet.

Der Mieter war bei der Beklagten privat haftpflichtversichert und hatte den Brand verursacht, indem er einen Spielzeughelikopter, der mit einem Akku ausgestattet war, auflud. Der Akku explodierte während des Ladevorganges.

Den Spielzeughelikopter hatte der Mieter zuvor für 8,00 EUR in einem Gebrauchtwarenladen, einer sog. Recycling-Börse, gekauft. Zum Laden stellte er den Helikopter auf einem Wäschetrockner ab. Auf diesem befanden sich u.a. ein handelsüblicher Textilkoffer und in unmittelbarer Nähe weitere elektrische Geräte und eine Holzsauna.

Nach Beginn des Ladevorganges verließ der Mieter den Kellerraum und begab sich in seine im Erdgeschoss gelegene Wohnung. Etwa zehn Minuten nach Beginn des Ladevorganges brach der Brand aus. Hierdurch wurden der gesamte Keller sowie das Treppenhaus bis ins Dachgeschoss stark verrußt. Fenster und Tür im Kellerraum sowie Heizungsrohre und die Elektroinstallation im Kellerraum wurden beschädigt.

Die Eigentümerin hatte die Klägerin wegen des Schadens in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte für die Schadenbeseitigung insgesamt einen Betrag in Höhe von 31.153,56 EUR aufgewendet.

Die Klägerin und die Beklagte waren dem Teilungsabkommen Mieterregress zwischen Gebäude- und allgemeinen Haftpflichtversicherern und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Fassung November 2008, beigetreten. Dieses Abkommen soll die Abwicklung von Ansprüchen zwischen Gebäudeversicherern und allgemeinen Haftpflichtversicherern für die Fälle erleichtern, in denen ein haftpflichtversicherter Mieter einen in der Gebäudeversicherung des Vermieters versicherten Feuer- oder Leitungswasserschaden objektiv fahrlässig verursacht hat.

Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Mieter bei einfacher Fahrlässigkeit durch einen konkludenten Regressverzicht im Versicherungsvertrag vor der Regressnahme durch den Gebäudeversicherer geschützt wird. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 2 des Abkommens ist, dass der Gebäudeversicherer Tatsachen darlegt, die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtverstoß des Mieters zulassen. Ein Nachweis der subjektiven Komponente des Verschuldens ist nicht erforderlich.

Die Klägerin war der Meinung, der Versicherungsnehmer der Beklagten habe den Brand fahrlässig verursacht. Er habe den Akku wegen der bei Lithium-Ionen-Akkus bestehenden Brandgefahr nur in brennbarer Umgebung oder unter Aufsicht laden dürfen. Deswegen verlangte die Klägerin die Erstattung der Hälfte der von ihr an die Eigentümerin des Gebäudes geleisteten Zahlung.

Die Entscheidung:

Das OLG war aufgrund der Ausführungen des eingeschalteten Sachverständigen der Meinung, dass in Geräten der vorliegenden Art Lithium-Ionen Akkus bei weitem am häufigsten eingesetzt werden und dass auch in dem konkreten Gerät ein derartiger Akku eingebaut war.

Die konkrete Ursache des Brandes des Akkus des Spielzeughelikopters konnte zwar nicht festgestellt werden. Das Gericht kam aufgrund der Beweisaufnahme jedoch zu der Überzeugung, dass dem Versicherungsnehmer der Beklagten bei jeder der in Betracht kommenden Ursachen (Tiefentladung, Vorschäden, Alter, minderwertige Qualität, mechanische Beschädigung, vorangegangenes Laden bei tiefen Temperaturen) ein fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

Der Versicherungsnehmer musste beim Laden derartiger Geräte zwar nicht ständig anwesend sein. Der Fahrlässigkeitsvorwurf stütze sich indessen auf das Laden des Hubschraubers mit brennbaren Gegenständen in unmittelbarer Umgebung.

Es konnte dahinstehen, ob alle Geräte, in denen Lithium-Ionen-Akkus verbaut sind, also z.B. auch Laptops, Smartphones, usw., nur in einer nicht brennbaren Umgebung geladen werden dürfen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf begründete sich indessen mit den ganz konkreten Umständen des Einzelfalles. Danach waren unter anderem folgende konkrete Umstände laut OLG für den Fahrlässigkeitsvorwurf maßgeblich:

Der Versicherungsnehmer der Beklagten hatte das Gerät gebraucht in einer Recycling-Börse für lediglich 8,00 EUR ohne Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung und auch nicht originalverpackt erworben. Er hatte damit keinerlei Kenntnis über das Vorleben des Helikopters und eventuelle Vorschäden, insbesondere über die Qualität des verbauten Akkus, dessen Alter, eventuelle mechanische Vorschädigungen oder eine bereits eingetretene Tiefentladung.

Mit mechanischen Beschädigungen war laut OLG vorliegend auch verstärkt zu rechnen, da es sich bei dem Gerät um einen Spielzeughelikopter handelte, der erfahrungsgemäß abstürzen und dadurch Beschädigungen des Akkus aufweisen konnte. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hätte den Helikopter in Anbetracht dessen nur in einer nicht brennbaren Umgebung laden dürfen.

Im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, die dem Versicherungsnehmer der Beklagten bekannt waren, war der Vorfall für diesen schließlich auch vorhersehbar und vermeidbar. Wäre der Helikopter in einer nicht brennbaren Umgebung geladen worden, hätte der Brand nicht auf die in der Umgebung befindlichen brennbaren Gegenstände übergreifen können. Der Brand wäre örtlich begrenzt geblieben und die Verrußung des Kellers und des Treppenhauses wären unterblieben.

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