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Montag, 14.05.2018

Guter Rat ist teuer: Was tun bei der Verbeitragung von Betriebsrenten?

Seitdem rumort es allerdings bei deutschen Betriebsrentnern. Denn auch für schon bestehende Verträge fallen seitdem rund 18 % weg bzw. an die Kranken- und Pflegeversicherung. Das hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt. Doch mit dem Verein der Direktversicherungsgeschädigten hatte man sich in der letzten Legislaturperiode lautstark Gehör verschafft.

Es gibt zwei große Kritikpunkte:

  • Die echte Doppelverbeitragung, also die Belastung von Beiträgen in der Anwartschafts- und von Renten in der Leistungsphase.

  • Die Verbeitragung in der Leistungsphase mit dem vollen Beitragssatz, also sozusagen dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberanteil.

Also hat man bei der Vorbereitung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) den Bundesgesundheitsminister, Hermann Gröhe, angefleht. Doch der ließ sich nicht erweichen - nur für die bAV-Riester-Verträge, die es ja nicht so oft, aber dafür z.B. bei den Brüdern und Schwestern des öffentlichen Dienstes und in der mächtigen Chemie-Industrie gibt, da machte man eine Ausnahme: Seit 01.01.2018 wird dort nicht mehr verbeitragt. Begründet wurde das mit der Verbeitragung in der Anwartschafts- und Leistungsphase, also einer echten Doppelverbeitragung. Und nur so am Rande: Diese kleine Ausnahme gilt nur, wenn man sich in grauer Vergangenheit für eine Riester-Förderung "bewusst" entschieden hat, sodass sich nun sicherlich bald die ersten Inhaber von riesterfähigen, privat fortgeführten Pensionskassenverträgen, die auch "doppelt" verbeitragt werden, auf den Marsch zum Bundesverfassungsgericht machen werden.

Zweites Flickerl: Wenn schon der Gesundheitsminister kein "Herz" und vor allem kein Geld für die Betriebsrentner haben wollte, so hatte man am Ende des langen Verfahrens zum BRSG einen möglichen Zahlmeister ausgemacht. Denn die Arbeitgeber sparen ja auch Sozialversicherungsbeiträge (rund 20 %), wenn ein Arbeitnehmer Entgelt umwandelt. Deshalb hat man kurz vor Toresschluss noch schnell - wieder mal ein Handstreich - den § 1a Abs. 1a BetrAVG eingefügt. Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet - zukünftig - einen Teil beizusteuern, sozusagen als Gegengewicht zur Verbeitragung im Alter. Nur so am Rande: Das Gesetzesflickerl ist sehr dürftig gestrickt, sodass in der Praxis viele Fragen unbeantwortet bleiben und den Arbeitgebern unnötige Prozess- und Haftungsrisiken aufgebürdet werden. Das hilft den Betriebsrentnern leider nicht für die Vergangenheit und ob sich an diese "Ausgleichskonstruktion" später in vielen Jahren noch ein Betriebsrentner erinnern mag, der gerade rund 18 % weniger Betriebsrente bekommt, lässt sich wohl mit Fug und Recht bezweifeln. Auch hier wird sich dann eine Karawane - diesmal Richtung Bundesarbeitsgericht - aufmachen, wenn es zu prüfen gilt, ob der Arbeitgeber alles richtig gemacht hat.

Nun doktert die Politik am dritten Flickerl herum. DIE LINKE hat am 12.12.2017 einen Antrag in den Bundestag eingebracht mit dem Titel "Gerechte Krankenversicherungsbeiträge für Betriebsrenten - Doppelverbeitragung abschaffen". Am 25.04.2018 fand dazu eine Anhörung im Ausschuss für Gesundheit mit illustren Sachverständigen und Vertretern des Vereins der Geschädigten der Direktversicherung statt.

  • Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba)

  • Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA)

  • Deutsche Rentenversicherung Bund

  • Deutscher Gewerkschaftsbund - Bundesvorstand (DGB)

  • Direktversicherungsgeschädigte e.V.

  • Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

  • Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD)

  • Sozialverband VdK Deutschland e.V.

  • Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)

  • Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback

  • Prof. Dr. Heinz Rothgang

  • Prof. Dr. Helge Sodan

  • Prof. Dr. Wolfgang Spoerr

  • Barbara Sternberger-Frey

  • Prof. Dr. Eberhard Wille

Der GKV-Spitzenverband hält das Thema einer echten Doppelverbeitragung für gelöst. Doch das wurde ziemlich einfach mit vielen Beispielen wiederlegt, z.B. Eigenbeiträge, monatliche Einzahlungen in alte 40b-Verträge, und die vielen privat fortgeführten Pensionskassenverträge - bei denen gerade drei Fälle vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind - und (wie der DGB ausführlich begründet) eine erhebliche Doppelverbeitragung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.

Lösungen in Sicht?

Irgendwie merkte man, dass an dem Thema weiter gearbeitet werden soll - zu groß ist der Unmut. Doch für die Vergangenheit wird das viel zu teuer.

Mit Blick auf die Zukunft wurden folgende Ideen in den Stellungnahmen vorgebracht:

 1.

Das Ende des "Sonderopfers" (SoVD) der Betriebsrentner in Form des vollen Beitragssatzes und die Rückkehr zum hälftigen Beitragssatz - also aus Sicht der Betriebsrentner "nur" der Arbeitnehmeranteil. Kostenpunkt ca. 2,6 Mrd. EUR.

 2.

Die Umwandlung der Freigrenze in § 226 Abs. 2 SGB V (die ohnehin für viel Ärger mit Betriebsrentnern sorgt) in einen Freibetrag. Damit würden viele Kleinst-Betriebsrentner aus der Verbeitragung herausfallen. Gleichzeitig ist dabei zu bedenken, dass auf die Freigrenze nicht nur für Betriebsrenten angerechnet werden, sondern auch Arbeitseinkommen - hört sich harmlos an, meint aber z.B. Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, die ja mittlerweile weit verbreitet sind. D.h. auch bei der Umwandlung einer Freigrenze in einen Freibetrag muss genau hingeschaut werden, damit hier nicht aus Unkenntnis (scheinbar nutzen Politiker nicht immer den wissenschaftlichen Dienste des Bundestages) die nächste Fehlregelung entsteht. Und übrigens, wenn man darüber nachdenkt, würde sich auch ein Gleichlauf dieses Freibetrages mit der neuen Freibetragsregelung von der Grundsicherung nach § 82 SGB XII anbieten. Auch eine Erhöhung der Freigrenze/des möglichen Freibetrages in § 226 SGB V wurde adressiert.

 3.

Eine Ausnahme der geförderten Rente für Niedrigverdiener nach § 100 EStG von der Verbeitragung.

 4.

Oekotest, vertreten durch die Gutachterin Sternberger-Frey hat noch eine dritte Lösung parat - die dann wahrscheinlich der Todesstoß für die Betriebsrenten wäre: Abschaffung der jetzigen Sozialabgabenfreiheit insgesamt in der Anwartschaftsphase und dafür komplette Beitragsfreiheit in der Rentenphase. Der Vorteil wäre, dass in der Aufbauphase die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (und anderen staatlichen Transferleistungen) nicht mehr beeinträchtigt würden, allerdings dürfte dies den vielen, die ihre Betriebsrente schon jetzt aufbauen, kaum zu vermitteln sein. Mit Recht hat die Gutachterin ansonsten auf die Wichtigkeit verlässlicher Rahmenbedingungen hingewiesen.

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