Versicherungsbüro Scharf GmbH

Ihre Versicherung  in Übach-Palenberg und Bad Krozingen

Aktuelles


Finanzen und Versicherungen

Zurück zur Übersicht

Finanzen + Versicherungen

Recht 
Freitag, 11.05.2018

Kann ein REHA-Patient einen Arbeitsunfall erleiden?

Der Fall

Der Kläger hielt sich im Rahmen einer stationären Rehabilitation in einem Reha-Zentrum auf. Bei einem Spaziergang an einem Sonntag wurde er bei der Überquerung eines Zebrastreifens von einem Pkw erfasst, wobei er sich eine Lungenkontusion sowie diverse Zahnfrakturen zuzog.

Der Kläger gab an, er sei auf dem Weg vom Kurhaus zum Kurplatz gewesen. Als Zweck nannte er "Spazieren". Auf Nachfrage der Beklagten wurde von der Klinik mitgeteilt, Spaziergänge seien zwar nicht verordnet, aber Bewegung an der frischen Luft durchaus empfohlen worden. Behandlungen hätten am Unfalltag nicht auf dem Behandlungsplan gestanden.

Die Beklagte erkannte das Ereignis nicht als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an und lehnte es infolge dessen auch ab, Entschädigungsleistungen zu erbringen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe zwar zum Unfallzeitpunkt nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB (Sozialgesetzbuch) VII zum Kreis der versicherten Personen gehört, er habe sich aber bei einer eigenwirtschaftlichen, unversicherten Tätigkeit bewegt. Besondere, mit dem Klinikaufenthalt verbundene Gefahrenmomente hätten nicht vorgelegen, weshalb die Behandlung zulasten der Krankenkasse zu erfolgen habe.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe der Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen. Deswegen habe es sich nicht um eine rein private Tätigkeit gehandelt.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf war das Unfallereignis als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen und daher nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Der Unfall des Klägers als zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII hatte zu Gesundheitsschäden geführt. Dies geschah auch infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII begründenden Tätigkeit. Die zum Unfallzeitpunkt vom Kläger ausgeübte Verrichtung - das Spazierengehen - stand in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme.

Zwar genügt ein nur zeitlicher und örtlicher Zusammenhang insoweit nicht. Es reichte aber nach Meinung des Gerichts aus, dass der Kläger der Auffassung sein durfte, der Spaziergang sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen, und dass dies auch objektiv kurgerecht war.

Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte hier nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag durchgeführt wurde. Denn dadurch wurde der sachliche bzw. innere Zusammenhang zur Rehabilitationsmaßnahme nicht aufgehoben.

Zurück zur Übersicht