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BGH zur analogen Heranziehung der Gliedertaxe in der Unfallversicherung
Der Fall
Es ging um einen Unfall, aufgrund dessen der Versicherte eine Schädigung im Bereich der Halswirbelsäule davontrug. Die Verletzung wirkte sich auf seine Schulter und die Funktionsfähigkeit eines Armes aus.
Gemäß der einschlägigen Gliedertaxe in den Versicherungsbedingungen des Geschädigten konnten Beeinträchtigungen des Schultergürtels nicht mehr unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe eingestuft werden. Hierauf berief sich der Versicherer.
Die Entscheidung
Der BGH entschied den Streitfall zugunsten des Versicherten:
Ein Tatrichter ist nicht gehindert, bei einer Schädigung, die zwar im Halswirbelbereich ihren Sitz hat und sich unter anderem auf die Schulter, letztlich aber vorwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines Armes auswirkt, im Rahmen der Invaliditätsbemessung für nicht in der Gliedertaxe aufgeführte Körperteile die Wertungen der Gliedertaxe in deren entsprechender Anwendung heranzuziehen.
Der BGH unterstützt also die Zielsetzung, Wertungswidersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden der Gliedertaxe zu vermeiden.