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Recht 
Mittwoch, 03.07.2019

Keine Invaliditätsfeststellung bei Dokumentation durch Krankenschwester

Der Fall:

Der Kläger wollte seine Invalidität gegenüber dem beklagten Unfallversicherer auf der Grundlage eines Ausdrucks aus seiner elektronischen Patientenakte festgestellt wissen. Die im Krankenhaus erstellte elektronische Patientenakte enthielt in einer ausgedruckten Tabelle in der Spalte "Eintrag" folgenden Hinweis: Es ist eine dauerhafte Beschädigung und Beeinträchtigung der WS durch den Treppensturz eingetreten".

Der Beklagte meinte, dass dieser Eintrag in der elektronische Patientenakte keine schriftliche Feststellung im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen (Ziffer 2.1.1.1 AUB 99) darstelle.

Die Entscheidung:

Das OLG wies die Klage mit der Begründung ab, es könne nicht festgestellt werden, dass die schriftliche Feststellung auch von einem Arzt getroffen wurde. Die Eintragungen in die Patientenakte seien während der Untersuchung von einer nichtärztlichen Mitarbeiterin selbstständig aufgenommen worden. Der zuständige Arzt habe ausgesagt, dass diese Eintragungen von ihm mangels Zeit auch nicht im Anschluss kontrolliert würden. Nur in Ausnahmefällen gebe er Anweisungen, was notiert werden müsse. Ein solcher Ausnahmefall habe hier aber nicht vorgelegen.

Damit war die Eintragung und mithin die schriftliche Feststellung in der Patientenakte also gerade nicht vom Arzt getroffen worden, sondern von der Mitarbeiterin. Es handelte sich somit nicht mehr um eine von Ziffer 2.1.1.1 AUB ausdrücklich verlangte schriftliche Feststellung "von einem Arzt".

Zugunsten des Klägers war zwar zu unterstellen, dass ihm der Arzt bei der seinerzeitigen Untersuchung erklärt hatte, eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung erlitten zu haben. Dies war jedoch lediglich eine mündliche Feststellung, die nach Ziffer 2.1.1.1 AUB eben nicht ausreichend war, da über die bloße ärztliche Feststellung hinausgehend auch noch eine Verkörperung dieser Feststellung durch einen Arzt erforderlich ist.

Zu einem anderen Ergebnis hätte man nach Auffassung des OLG gelangen können, wenn die nichtärztliche Mitarbeiterin einen Sachverhalt auf konkrete und ausdrückliche Anweisung - quasi diktiert - schriftlich fixiert hätte. Dies war aber hier nicht der Fall.

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