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BAG: Keine Altersdiskriminierung wegen Altersgrenze in BAV
Der Fall:
Die Klägerin war Beschäftigte einer Gewerkschaft, in die sie kurz nach Vollendung ihres 55. Lebensjahrs eingetreten war. Von der für den Betrieb geltenden betrieblichen Altersversorgung war die Klägerin ausgeschlossen. Denn die einschlägige Versorgungsordnung sah vor, dass sie nur Beschäftigten zugutekommen sollte, die bei Eintritt in das Unternehmen das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Darin erblickte die Klägerin eine Diskriminierung wegen ihres Alters und außerdem eine unzulässige mittelbare Benachteiligung von Frauen. Diese hätten nämlich aufgrund von Erziehungszeiten typischerweise weniger Möglichkeiten, eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen, als Männer.
Die Entscheidung:
Das BAG hielt die Klage für unbegründet. Die angegriffene Regelung zur Altersgrenze in der Versorgungsregelung verstoße nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Absatz 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
Die genannte Altersgrenze stellt nach Auffassung des BAG keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Die Regelung sei vielmehr im Sinne von § 10 AGG (zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters) gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, was angemessen und erforderlich sei.
Die Regelung führe auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechtes. Denn ein durchschnittliches Erwerbsleben dauere ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens dürfe nicht unangemessen lang sein.
Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung hätten den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2019 durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde gelegen. Bei Frauen seien es 36,5 und bei Männern 41,9 Versicherungsjahre gewesen.
Ein solcher Unterschied ist nach Ansicht des BAG nicht so gravierend, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt werden.