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Schadenversicherung 
Donnerstag, 14.10.2021

Grenzen der Verkehrssicherungspflicht im Sportstudio

Der Fall:

Die damals 74-jährige Klägerin war Mitglied in einem von der Beklagten betriebenen Fitnessstudio. Sie war nach ihrem eigenen Training über eine von der Beklagten als "Free-Style-Zone" bezeichnete Fläche gegangen, wo Kunden verschiedene bereitliegende Geräte nehmen und nach eigenen Vorstellungen trainieren können.

Zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen in dieser Zone war eine signalrote sog. Slackline gespannt. Die Klägerin stürzte über die Slackline und zog sich Frakturen am Schien- und am Wadenbein zu. Sie verlangte u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 12.000 EUR.

Die Entscheidung:

Das OLG entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht zustand.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die signalrote Slackline in Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich im Studio der Beklagten gespannt gewesen. Dies stellte laut OLG nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte. Dabei kam es nicht darauf an, ob die Slackline durch Kunden benutzt wurde oder nicht.

Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Stolpergefahr, war nach Überzeugung des OLG auch für einen durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar. Die hellrote, signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung, insbesondere den grün-grau-schwarzen Bodenflächen abgehoben. Dies gelte auch für die Ansicht aus der Ferne. Die Klägerin hätte sie beim Betreten der Freestyle-Zone erkennen können.

Im Übrigen stelle die Freestyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung auch keine Verkehrsfläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet zu werden brauche. Vielmehr werde dieser Bereich von den Nutzern frei als Bewegungsraum für das Hantieren mit Geräten oder für Bodenübungen in Anspruch genommen. Nutzer müssten deshalb mit anderen Teilnehmern und auch mit herumliegenden Geräten rechnen.

Die Klägerin selbst habe in dem Raum ihre Bodenübungen machen wollen. Von ihr habe deshalb erwartet werden können, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer und die Geräte achte. Und insbesondere, weil die Klägerin die Slackline auch früher bereits gesehen habe, hätte sie beim Betreten des Freestyle-Bereichs aufmerksam sein müssen.

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