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Zurück zur ÜbersichtPauschale Freistellungsklausel unwirksam – Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag, die erlaubt, gekündigte Mitarbeitende ohne besonderen Grund bis zum Ende der Kündigungsfrist bezahlt freizustellen, ist unwirksam. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG-Az. 5 AZR 108/25).
Solche Standardklauseln würden Beschäftigte unangemessen benachteiligen. Arbeitnehmer hätten ein grundrechtlich geschütztes Interesse, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt zu werden. Dieses Interesse sei in der Regel wichtiger als das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung.
Im konkreten Fall verlor der Mitarbeiter durch die Freistellung auch seinen privat nutzbaren Dienstwagen, denn der Arbeitgeber verlangte diesen zurück. Dem kam der Mann zwar nach, klagte jedoch auf Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 i. H. v. monatlich 510 Euro brutto. Er machte geltend, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt.
Das BAG erklärte die Freistellungsklausel zwar für unwirksam, ließ aber offen, ob die Freistellung aus anderen Gründen trotzdem zulässig war. Das muss das Landesarbeitsgericht nun erneut prüfen.
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