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Steuern / Körperschaftsteuer 
Dienstag, 17.03.2026

Zur Minderung des Einkommens des Gesellschafters im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes ist (Az. I R 40/23).

Im konkreten Fall war L Alleingesellschafter der H-GmbH und der K-GmbH. Seine Anteile an der H-GmbH übertrug L der K-GmbH (Klägerin) unentgeltlich. Die Übertragung wurde in den Jahresabschlüssen der Klägerin beim Anlagevermögen als Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe des Stammkapitals der H-GmbH gegen Kapitalrücklage verbucht. Steuerlich wurde die Übertragung weder bei der Einkommensteuerveranlagung des L noch im Körperschaftsteuerbescheid der H-GmbH berücksichtigt. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Anteile an der H-GmbH in die K-GmbH eingelegt wurden und die Einlage mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG) anzusetzen sei. Es entstand Streit darüber, ob auf Ebene des L eine verdeckte Einlage anzusetzen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern keinen Erfolg, der Bundesfinanzhof gab der Revision statt: Das Finanzgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der Anteilsübertragung auf die Klägerin um eine verdeckte Einlage des L handelt. Jedoch hält die Annahme des Finanzgerichts, die verdeckte Einlage sei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG ausnahmsweise einkommenserhöhend zu erfassen, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Voraussetzungen der Ausnahme des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG lagen nicht vor.

Hinweis

Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erhöht sich das Einkommen, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.

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