Versicherungsbüro Scharf GmbH
Ihre Versicherung  in Übach-Palenberg und Bad Krozingen

Aktuelles

Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Umsatzsteuer 
Dienstag, 17.03.2026

Vorsteuerkorrektur bei unentgeltlicher Überlassung von Stadionanlagen an eine ausgegliederte GmbH

Wenn ein Verein Investitionen mit Vorsteuerabzug tätigt und später zentrale Anlagen unentgeltlich an eine ausgegliederte GmbH zur Nutzung überlässt, ist das zwar nicht automatisch eine „Entnahme“ mit Umsatzsteuer, es kann aber trotzdem eine Vorsteuerkorrektur auslösen, weil die Nutzung dann nicht mehr im Rahmen eigener steuerpflichtiger Umsätze des Vereins erfolgt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 36/23).

Ein gemeinnütziger Sportverein hatte eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage gebaut und dafür damals Vorsteuer vom Finanzamt zurückbekommen (Vorsteuerabzug). Später hat der Verein den Spielbetrieb seiner Herrenmannschaft aus Haftungsgründen auf eine eigene GmbH ausgelagert. Damit die GmbH den Spielbetrieb durchführen konnte, hat der Verein ihr Tribüne und Flutlichtanlage kostenlos zur Nutzung überlassen (also ohne Miete oder anderes Entgelt). Das Finanzamt meinte, dass sich dadurch die Nutzung der Anlage geändert habe und der Verein den früheren Vorsteuerabzug teilweise wieder „zurückzahlen“ müsse (Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG). Der Verein klagte dagegen.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision zurückgewiesen. Zwar hat er klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung von Stadiontribüne und Flutlichtanlage an die GmbH keine steuerpflichtige Entnahme darstellt. Die Überlassung erfolgte nicht aus privaten, sondern aus unternehmerischen Gründen – nämlich zur haftungsrechtlichen Trennung des Spielbetriebs. Eine unentgeltliche Wertabgabe liege daher nicht vor. Dennoch sei eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen. Der Verein hatte beim Bau der Anlagen zunächst zu Recht Vorsteuer geltend gemacht. Durch die spätere unentgeltliche Überlassung an die GmbH ändere sich jedoch die Nutzung: Die Anlagen dienten nun nicht mehr der eigenen steuerpflichtigen Tätigkeit des Vereins, sondern dem Spielbetrieb der GmbH. Eine solche Nutzungsänderung innerhalb des Berichtigungszeitraums führe zur Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs. Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen Verein und GmbH habe ebenfalls nicht vorgelegen, da es an einer ausreichenden wirtschaftlichen Eingliederung fehlte. Die Überlassung der Anlagen sei unentgeltlich erfolgt. Wesentliche entgeltliche Leistungsbeziehungen bestanden nicht.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.