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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 17.03.2026

Auch Anwalts-Honorarvereinbarung ohne Festlegung der einzelnen Tätigkeiten ist wirksam

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Honorarvereinbarung nach Stundenlohn, die ein Rechtsanwalt mit einem Mandanten getroffen hat, auch dann wirksam ist, wenn im Text nicht ganz genau steht, für welche einzelnen Tätigkeiten sie gilt (Az. IX ZR 226/22).

Der genaue Umfang könne durch Auslegung und äußere Umstände geklärt werden. Wichtig sei, dass die Höhe des Honorars und die erfassten Tätigkeiten zumindest „bestimmbar“ seien. Der Mandatsvertrag selbst müsse nicht zwingend schriftlich sein, nur die Honorarvereinbarung. Ein ungenauer Hinweis darauf, dass das Stundenhonorar über den gesetzlichen RVG-Gebühren liegt, mache die Vereinbarung nicht automatisch unwirksam – zumindest bei Unternehmen, die mit Kosten rechnen können.

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft verklagte eine zahlungsunwillige ehemalige Mandantin, eine GmbH & Co. KG, auf ca. 30.000 Euro ausstehendes Anwaltshonorar. Die Anwaltskanzlei hatte für das Unternehmen ein umfangreiches Verfahren in zwei Instanzen geführt. In der Vergütungsvereinbarung über einen Stundensatz war damals allerdings nicht genau bezeichnet, für welche Angelegenheiten und Instanzen das Mandat gelten sollte. Nach Ende des Rechtsstreits war die Mandantin der Auffassung, sie schulde nur eine Vergütung nach den gesetzlichen Gebühren. Es fehle an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung – jedenfalls decke die Vergütungsvereinbarung nicht die Prozessvertretung im Berufungsverfahren. Deshalb erhob sie auch Widerklage auf Rückzahlung eines bereits gezahlten Honorars von fast 80.000 Euro. Der Bundesgerichtshof hielt die Honorarvereinbarung jedoch für rechtswirksam.

Hinweis

Unwirksam wäre hingegen eine Klausel, nach der abgerechnete Stunden als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht innerhalb einer Frist widerspricht. Anwälte müssen ihren Zeitaufwand immer konkret und nachprüfbar belegen können.

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