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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 17.03.2026

Kein Schmerzensgeld nach Sturz auf Kopfsteinpflaster in historischer Altstadt - Stadt hat Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt

Das Landgericht Koblenz verneinte einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Sturz auf historischem Altstadtpflaster. Die Klage auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wurde abgewiesen. Die Stadt treffe zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des Weges als drittbezogene Amtspflicht zu gewährleisten, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liege hier allerdings nicht vor (Az. 1 O 9/25).

Eine Anwohnerin war auf einem mit grobem Kopfsteinpflaster belegten Weg in der historischen Innenstadt von Koblenz nahe der Stadtmauer gestürzt. Sie machte eine 2-3 cm große Lücke im Pflaster für ihren Sturz und einen Schulterbruch verantwortlich und verlangte 4.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Das Gericht stellte klar, dass die Stadt öffentliche Wege zwar grundsätzlich sicher halten, aber nicht jede Unebenheit beseitigen muss. Bei historischem Kopfsteinpflaster sind gewisse Höhenunterschiede und Lücken typisch und für aufmerksame Fußgänger erkennbar und hinzunehmen. Da die Klägerin ortskundig und die Lücke gut sichtbar war, sei keine Pflichtverletzung der Stadt zu erkennen. Daher trage die Klägerin ein erhebliches Eigenverschulden.

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